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Thomas Weikert darf sich über die Entscheidung des ITTF-Gerichts freuen.
Ohne jeden Zweifel: Ernennung des Stellvertreters fällt in die Zuständigkeit des Präsidenten

ITTF-Gericht bestätigt Auffassung Weikerts

MS 29.04.2021

Limburg/Lausanne. ITTF-Präsident Thomas Weikert, der von 2005 bis 2015 an der Spitze des Deutschen Tischtennis-Bundes stand, informierte in dieser Woche in einem persönlichen Schreiben die Mitgliedsverbände des Weltverbands über eine Entscheidung des ITTF-Tribunals. Der 59 Jahre alte Jurist aus Limburg hatte das ITTF-Gericht um die grundsätzliche Klärung gebeten, in wessen Zuständigkeitsbereich die Ernennung des Stellvertretenden ITTF-Präsidenten falle.

Vorausgegangen war im Februar die Entscheidung des ehemaligen Bundesligaspielers, seinen Stellvertreter Khalil Al-Mohannadi (Katar) von seinem Posten zu entbinden und dies mit fehlender Vertrauensbasis begründet. Die Mehrheit des Exekutivkomitees sah die Entscheidungshoheit in dieser Personalie jedoch nicht bei Weikert und setzte Katars Verbandspräsidenten wieder ein.

Weikerts Informationsschreiben an die Nationalverbände im Wortlaut:

“Ich gehe davon aus, dass Ihnen bekannt ist, dass ich am 23. Februar 2021 die Ernennung von Herrn Khalil Al-Mohannadi zum Stellvertretenden ITTF-Präsidenten auf der Grundlage der ITTF Satzung widerrufen habe.

Wie die Mehrheit des Exekutivkomitees zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich machte, wurde meine Entscheidung nicht akzeptiert und unter Verletzung der ITTF-Satzung Herr Al-Mohannadi als ITTF-Stellvertretender ITTF-Präsident wieder eingesetzt.

Diese Wiedereinsetzung habe ich mit einer Klage vor dem ITTF-Tribunal angefochten und um Klärung gebeten, ob das Executivkomitee hierzu die erforderliche Befugnis besaß.

Am 26. April 2021 hat das ITTF-Tribunal den Fall (sowohl für den Kläger als auch für die Beklagten) mit dem Hinweis auf die Formvorschriften des Schweizer Rechts abgewiesen: Ich hatte die Mitglieder des Exekutivkomitees einzeln namentlich genannt, anstatt die Klage gegen das Exekutivkomitee als ITTF-Organ zu richten.

Das Gericht bestätigte jedoch ohne jeden Zweifel, dass ich gemäß ITTF-Satzung (Art. 1.5.4.2) in Übereinstimmung mit meinen Rechten als ITTF-Präsident gehandelt habe.

Das Gericht kam zu folgendem Urteil (Auszug aus der Entscheidung):

73. In der vorliegenden Angelegenheit wird die Entscheidung, Herrn Al-Mohannadi wieder als stellvertretenden ITTF-Präsidenten einzusetzen, angefochten. Nach Ansicht des Klägers fällt diese Entscheidung unter seine eigenen Vorrechte.

74. Gemäß Artikel 1.5.4.2 des ITTF-Handbuchs heißt es:
Das Exekutivkomitee besteht aus dem Präsidenten, dem Vorsitzenden der Athletenkommission und 8 Exekutiv-Vizepräsidenten, von denen einer vom Präsidenten als Stellvertretender Präsident und ein weiterer für den Bereich Finanzen ernannt wird. Darüber hinaus kann jedes IOC-Mitglied durch Beschluss des Exekutivkomitees von Amts wegen Mitglied des Exekutivkomitees ohne Stimmrecht sein.

75. Gemäß Artikel 1.5.4.4.2 des ITTF-Handbuchs heißt es:
Wird das Amt des Stellvertretenden Präsidenten frei, so wird es durch einen vom Präsidenten ernannten geschäftsführenden Vizepräsidenten besetzt.

76. In der angefochtenen Entscheidung heißt es:
Das Exekutivkomitee stimmte für die Wiedereinsetzung von Herrn Khalil Al-Mohannadi als Stellvertretender ITTF-Präsident, bis die ursprüngliche angebliche Entscheidungsbefugnis des Präsidenten und sämtliche Vorwürfe gegen den Stellvertretenden Präsidenten - wie in der ITTF-Satzung festgelegt - in Übereinstimmung mit einem ordnungsgemäßen Verfahren und natürlicher Gerechtigkeit vollständig geklärt sind.

77. Es scheint daher, dass das Exekutivkomitee eine Entscheidung getroffen hat, die in die ausschließliche Zuständigkeit des ITTF-Präsidenten fällt: die Ernennung oder Ersetzung des Stellvertretenden ITTF-Präsidenten.

78. Dementsprechend ist der Kläger von der Entscheidung des Exekutivkomitees unmittelbar betroffen, da dieses ein Recht in Anspruch nahm, das in die Zuständigkeit des Klägers fällt.

79. Daher ist das ITTF-Tribunal der Ansicht, dass der Kläger in der vorliegenden Angelegenheit klageberechtigt ist.


Ich möchte darauf hinweisen, dass ich nie die Absicht hatte, einen Rechtsstreit gegen das Exekutivkomitee zu beginnen. Ich habe eine Klage beim Tribunal eingereicht, die sich auf die Entscheidung des Exekutivkomitees bezieht, um meine Rechte als Präsident gemäß der ITTF-Satzung bestätigt zu bekommen.

Wie nun vom ITTF-Tribunal bestätigt wurde, hatte das Exekutivkomitee nicht das Recht, meine Entscheidung rückgängig zu machen. Daher wurde Herr Khalil Al-Mohannadi mit Wirkung vom 23. Februar 2021 von seiner Position als ITTF-Vizepräsident abberufen.

Ich werde von meinem verfassungsmäßigen Recht Gebrauch machen, nach Rücksprache mit meinen Kollegen einen Stellvertretenden Präsidenten zu ernennen (Artikel 1.5.4.4.2). Sie werden entsprechend informiert.

Thomas Weikert, ITTF-Präsident“

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