Frankfurt/Main. Derzeit erhalten Website-Betreiber Forderungsschreiben, nach denen sie zwischen 100 und 400 Euro Abmahngebühren bezahlen sollen, weil sie "Google Fonts" in ihre Websites eingebettet haben. Neben Privatpersonen und Firmen sind auch Vereine betroffen. Die Abmahnenden, oft von einem Anwalt vertreten, werfen ihnen einen "unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht" und einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordung (DSGVO) vor. Daneben kann es Probleme bei der DSGVO mit eingebetteten YouTube-Videos und den Services von "Google Maps" geben.
Hintergrund
Google bietet frei verwendbare Schriftarten für Websites an, die lokal auf dem eigenen Webserver benutzt werden können. Alternativ kann man die Schriften auch online bzw. dynamisch einbinden, was dann jedoch dazu führt, dass der Browser des Besuchers sie beim Aufruf der Seite von Google-Servern lädt.
Das Landgericht (LG) München hatte im Januar 2022 die Online-Nutzung von "Google Fonts" mit der Begründung verboten, dass dabei unerlaubt personenbezogene Daten an Google in die USA weitergegeben werden (Az. 3 O 17493/20 [1]). Die notwendige Übermittlung von IP-Adressen fielen in den Schutzbereich des Datenschutzes, es gäbe keine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses. Dem Kläger stehen somit ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zu. Diese Entscheidung bildet die Grundlage für die versandten Abmahnungen und Forderungsschreiben. Sie wird aber in der juristischen Diskussion überwiegend als überzogen kritisiert.
Die Schreiber der Abmahnungen geben in der Regel an, sie hätten Website des Abmahnungsempfängers besucht, dieser verwende die Online-Version der "Google Fonts" - nicht die lokal auf dem eigenen Server abgespeicherte - und daher solle man wegen des dadurch verursachten individuellen Unwohlseins schnellstens 100 Euro an den Versender überweisen. Ebenso mischen inzwischen berüchtigte Anwälte vergangener Massenabmahnungen mit. Sie fordern nicht nur, dass die Empfänger den Schaden ihrer Mandanten begleichen, man solle zudem eine Unterlassungserklärung für die Nutzung von "Google Fonts" abgeben und die Anwaltsgebühren von meist 367,23 Euro zahlen.
Was tun?
1. Weder zahlen Sie übereilt den geforderten Betrag, noch senden Sie die unterschriebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zurück.
2. Überprüfen Sie ihren Web-Auftritt auf die richtige Verwendung der "Google Fonts". Dazu gibt es z. B. den folgenden kostenlosen, sehr leicht zu verwendenden Dienst: https://google-fonts-checker.54gradsoftware.de/de
Sollte sich dabei herausstellen, dass Schriften nachgeladen werden, sollte dies vom Web-Administrator zügig geändert werden. Dies ist auch die beste Gelegenheit, die Website auf andere Dienste zu testen und den Cookie-Banner anzupassen.
3. Gegen eine anwaltliche Abmahnung gibt es eine ganze Reihe von potenziellen Einwendungen, sodass es sich keinesfalls um "sichere Fälle" für die Abmahner handelt. Mehrere Landessportbünde empfiehlt ihren Mitgliedern, Kontakt mit der jeweiligen Sportversicherung der Vereine aufzunehmen, in vielen Fällen ist das die ARAG.
Vorsicht auch bei YouTube und Google Maps
Auch wird vor der Einbindung von YouTube-Videos über so genannte Iframes auf der Vereins-Homepage gewarnt. Diese Art der Einbindung sorgt dafür, dass es zu einer Übertragung der IP-Adresse kommt, weil YouTube "Google Fonts" verwendet. Daher sollten Videos entweder hinter einer Abfrage versteckt werden, die eine Einwilligung des Users einholt, bevor das Video angezeigt wird, oder Videos nur noch als externe Verlinkung angeboten werden. Auch bei der Einbettung von "Google Maps" ist Vorsicht geraten. Hier sollte ebenfalls zunächst die Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer eingeholt werden.