Frankfurt/Main. Ab dem 1. Juli ist er da, der „offene Spielbetrieb“. Er gilt in Mannschafts- und Einzelwettbewerben. Der „offene Spielbetrieb“ ersetzt die bisherige Trennung in einen männlichen und weiblichen Spielbetrieb. In den Altersklassen Erwachsene bzw. Jugend dürfen alle Geschlechter sowie Menschen ohne Geschlechtseintrag an den Start gehen.
Spielerinnen dürfen wählen: Sie können im offenen Spielbetrieb oder im weiblichen Spielbetrieb als Stammspielerin gemeldet werden. Gleichzeitig dürfen sie zusätzlich als „weibliche Ergänzungsspielerin“ (WES) in den Ligen unterhalb der Oberliga antreten. Entsprechend sind die Ligen benannt, z. B. 2. Bundesliga Erwachsene und 2. Bundesliga Damen, 3. Bundesliga Erwachsene und 3. Bundesliga Damen.
Wahlfreiheit für Frauen auch bei Einzelturnieren
Auch bei Einzelturnieren gilt Wahlfreiheit: Weibliche Spieler entscheiden vor Turnierbeginn, ob sie in der offenen oder in der Damen- bzw. Mädchen-Klasse antreten. Wichtig: Diese Entscheidung gilt für die gesamte Veranstaltung – auch fürs Doppel und Mixed. Dort dürfen auch zwei Frauen gemeinsam im offenen Doppel starten. Im Mixed müssen die Spielbetriebe (offen/weiblich) des Duos gemischt sein. Auch ein Mixed aus zwei weiblichen Akteuren ist erlaubt: Eine muss beim Turnier in der offenen Klasse starten, die andere in der Damen-Klasse.
Wechsel des Geschlechtseintrags nur zum Wechseltermin
Ein Wechsel des Geschlechtseintrags für den Mannschaftsspielbetrieb wird weiterhin nur mit Nachweis über das Personenstandsregister anerkannt und muss zum offiziellen Wechseltermin (31. Mai oder 30. November) dem zuständigen Landesverband mitgeteilt werden. Im Einzelspielbetrieb gilt der Geschlechtseintrag zum Zeitpunkt des Meldeschlusses für das entsprechende Turnier.
Die wichtigsten Regularien entnehmen Sie bitte den Punkten A 13.1 und A 13.2 der Wettspielordnung auf der DTTB-Website.
Rechtlicher Hintergrund: „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“
Gund für die Einführung der „offenen Spielklasse“ ist das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ auf Bundesebene. Das SBGG erleichtert es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Es ist am 1. November 2024 in Kraft getreten. Auch das Grundgesetz schützt auch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Das hatte das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt. Durch das SBGG wird die Verwirklichung dieses Rechts erleichtert. Der DTTB und seine Landesverbände haben durch die Anpassungen in der Wettspielordnung an das Bundesgesetz ein deutliches Zeichen zur Gleichbehandlung der Geschlechter gesetzt und ermöglichen es nun auch offiziell allen Geschlechtern, am Spielbetrieb teilzunehmen.