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Geldwäsche? Nicht bei uns! Die Registrierung ist trotzdem notwendig (Foto: SH)
Rund 5 Euro pro Jahr sparen / Reform des Geldwäschegesetzes berührt auch Vereine

Vereine können sich bis 31.12. von Transparenzregister-Gebühr befreien lassen

SH 08.12.2020

Köln/Frankfurt. Transparenzregister – nie gehört? Das kann gut sein. Ein Eintrag dort ist aber wichtig für Vereine, auch für die in der Regel gemeinnützigen Tischtennis-Klubs. Das Transparenzregister ist eine offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland, wird vom Bundesanzeiger Verlag* betrieben, sammelt Daten von Unternehmen und Körperschaften und gibt Auskunft über deren wirtschaftlich Berechtigte. Ganz konkret soll durch die Meldung in diesem öffentlichen Register die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert werden. Hintergrund ist das reformierte Geldwäschegesetz von 2017, das regelt, wie Finanzströme kontrolliert werden.

Was Geldwäsche mit Sportvereinen zu tun hat? Hoffentlich nichts! Trotzdem müssen sich Sportvereine beim Transparenzregister anmelden – und können sich von der Gebühr befreien lassen. Die Gebühr ist nicht hoch, doch gerade in Corona-Zeiten zählt jeder Euro.

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hatte zunächst empfohlen, dass sich Vereine nicht proaktiv beim Bundesanzeiger** melden, sondern abwarten, ob ihnen überhaupt ein Gebührenbescheid zugeht. „Es hat sich nun herausgestellt, dass der Verlag in diesem Jahr kaum oder gar keine Bescheide versendet hat und offenbar wieder – wie schon für den Zeitraum 2017 bis 2019 – drei Jahre abwartet, um dann die recht niedrigen Gebühren für 2020 bis 2022 zusammen zu erheben – pro Jahr 4,80 Euro“, erklärt DOSB-Justiziar Hermann Latz in einem Schreiben an die Sportdachverbände in Deutschland wie den DTTB vom 7. Dezember. „Durch eine Regelung in § 4 der Transparenzregistergebührenverordnung entsteht nun leider die Notwendigkeit, den Befreiungsantrag für 2020 doch noch bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, da eine spätere Antragstellung nicht rückwirkend gelten würde.“

Zur Fristwahrung reicht eine formlose E-Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de aus. Der Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird ggf. zur Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Dies sind neben dem Antrag – am besten auf einem eingescannten Briefbogen des Vereins – ein aktueller Freistellungsbescheid sowie ein Nachweis über die Berechtigung, den Antrag für den Verein zu stellen, das bedeutet den Auszug aus dem Vereinsregister.

Die Befreiung gilt zunächst nur für das Jahr 2020. Wie die Transparenzregister-Gebühren für Sportvereine im kommenden Jahr gehandhabt werden, ist noch nicht geklärt, wie eine Anfrage des DTTB beim Bundesanzeiger Verlag ergab.

*Der Bundesanzeiger Verlag ist die Informationszentrale für gesicherte, verbindliche und umfassende Informationen aus Recht und Wirtschaft und als Partner des Bundes das Forum für amtliche und offizielle Publikationen einerseits und spezialisierter Fachverlag andererseits.

**Der Bundesanzeiger ist das amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Hier finden Sie amtliche und gerichtliche Bekanntmachungen, Gesellschaftsbekanntmachungen, Rechnungslegung /Finanzberichte,  Kapitalmarktberichte sowie eine Vielzahl weiterer offizieller Bekanntmachungen aus den verschiedenen Gesetzgebungsbereichen.

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