Frankfurt/Main. Das DTTB-Präsidium hat einstimmig den Beschluss gefasst, eine Härtefallregelung als Ergänzung des Corona-Pandemie bedingten Abbruchs der Spielzeit 2019/2020 zuzulassen. Die Härtefallregelung ist für alle Mannschaften der Bundesspielklassen – also inklusive der Oberligen aufwärts – sowie für Vereine, die aus den Verbands(ober)ligen ggf. durch die Härtefallregelung noch aufsteigen können, anwendbar und nicht nur auf die Mannschaften beschränkt, die vor dem DTTB-Bundesgericht gegen die Wertung bei Saisonabbruch Einspruch eingelegt hatten.
Als Härtefalle werden die Anträge der Vereine anerkannt, deren Mannschaft
Zu stellen ist der Antrag beim jeweiligen Spielleiter der Bundesspielklassen.
Auf Bundesebene gab es sieben Verfahren vor dem DTTB-Sportgericht als erster Instanz gegen die Wertung beim Abbruch der Saison am 1. April. In allen Verfahren wurde gegen die Kläger entschieden. Fünf der sieben legten vor dem DTTB-Bundesgericht als nächster Instanz Berufung ein. Eines der Verfahren wurde eingestellt, weil der Verein auf einen freien Platz in der gewünschten Liga nachgerückt war. Auch das Bundesgericht gab dem DTTB recht, verpflichtete ihn aber dazu, nachträglich eine Härtefallregelung – zumindest für die Berufungsgegner – zu treffen.
Die nun beschlossene Regelung hatten der DTTB-Ausschuss für Leistungssport und das Ressort Erwachsenensport dem Präsidium empfohlen.
Die Härtefallregelung im Wortlaut:
Ein Verein kann für eine Mannschaft einen Härtefallantrag stellen. Sofern die Mannschaft in einer separat erstellten Tabelle aus dem Quotienten der zum Zeitpunkt des Abbruchs erzielten Pluspunkte (Tabellenpunkte), dividiert durch die Anzahl der ausgetragenen Mannschaftskämpfe, einen Tabellenplatz erreicht, der im Gegensatz zur Abschlusstabelle zum Aufstieg, zur Teilnahme an Relegationsspielen oder zum Klassenverbleib berechtigt, wird dem Antrag entsprochen.
Bei Gleichheit des Quotienten aus Pluspunkten und Anzahl der Mannschaftskämpfe wird zur Ermittlung der exakten Reihenfolge der Quotient aus gewonnenen und verlorenen Spielpunkten (und bei dessen Gleichheit der Quotient aus gewonnenen und verlorenen Sätzen und bei dessen Gleichheit der Quotient aus gewonnenen und verlorenen Bällen) herangezogen.
Diese Härtefallregelung gilt für alle Mannschaften der Bundesspielklassen. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung der Härtefallregelung, in diesem Fall der 3. August 2020, einen entsprechenden Härtefallantrag an den zuständigen Spielleiter zu stellen.